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Eingliederungshilfe als Schulbegleitung

Erziehungs- und Personensorgeberechtigte können beim jeweiligen Landratsamt einen Antrag auf Gewährung von Hilfen zur angemessenen Schulbildung(Eingliederungshilfen) stellen.
Nach §54 Absatz 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch 12 sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere "Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu."
Nach §53 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 12 ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Für Anträge auf Leistungen nach §54a Sozialgesetzbuch 8 -  Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - ist im Landratsamt in der Regel das Jugendamt zuständig. Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Für Anträge auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §112 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 9 ist im Landratsamt in der Regel das Sozialamt zuständig.

Konzeption Schulbegleitung
Orientierungshilfe Schulbegleitung

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